Hier mal die Antwort eines der größten Rechtschutzversicherern in Deutschland.
Als Beispiel wird hier zwar ein Fernseher genannt. Ist aber völlig egal, da das Gesetz hier keinen Unterschied macht.
Gerade bei größeren Anschaffungen sind Sie zu Recht enttäuscht, wenn Ihr Kauf nach kurzer Zeit schon nicht mehr funktioniert oder einen anderen Defekt hat. Zu Ihrem Schutz hat der Gesetzgeber das Gewährleistungsrecht geschaffen. Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Hat Ihr Verkäufer auf seine Kosten reparieren lassen, sollte eigentlich alles wieder in Ordnung sein. Nur leider tritt der Mangel nicht selten doch wieder auf. Oder ein neuer Defekt stellt sich ein. Die Gewährleistungsfrist beginnt aber nicht immer neu zu laufen.
Garantie oder Gewährleistung
Zunächst müssen Sie Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Eine Garantie ist ein unabhängiges Vertragsversprechen. Was Sie vom Verkäufer verlangen können, regeln die Garantiebedingungen. Von Gesetzes wegen steht Ihnen aber immer auch ein Gewährleistungsanspruch zu. Diesen Anspruch haben Sie unabhängig davon, ob der Defekt von den Garantiebedingungen umfasst ist. Wichtig ist nur, dass der Mangel oder dessen Ursache vor Übergabe der Ware bereits vorhanden war und vom Verkäufer zu vertreten ist.
Nacherfüllung
Stellt sich ein solcher Mangel ein, können Sie binnen zwei Jahren beim Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Diese kann in der Lieferung eines neuen Geräts oder der Reparatur des defekten bestehen. Nach dem neuen Kaufrecht kann der Mangel jetzt auch darin liegen, dass die Beschaffenheit der Ware von der objektiven Soll-Beschaffenheit abweicht. Der Verkäufer hat das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten oder zu großem Aufwand abzulehnen.
Es kommt darauf an
Ob aber eine Nacherfüllung auch zum Neubeginn der Verjährungsfrist führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es nämlich darauf an, ob Sie die Reparatur oder auch den Austausch als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers ansehen können. Manchmal bekommen Sie eine Reparaturbestätigung, auf der sich der Zusatz "Gewährleistungsfall" oder Ähnliches findet. Dann ist die Sache einfach. Für das ausgetauschte oder reparierte Gerät beginnt die Verjährungsfrist neu und läuft wieder für 2 Jahre.
Reine Kulanz
Haben Sie eine solche Bestätigung nicht erhalten, wird es schwieriger. Es kommt dann beispielsweise auf Umfang, Dauer und Kosten der Reparaturarbeiten an. Besonders umfangreiche und kostspielige Arbeiten deuten eher auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht hin. Kleinstreparaturen oder der Austausch günstiger Ersatzteile sprechen eher für eine Kulanzlösung. Hat der Verkäufer die Mängelbeseitigung ausdrücklich aus reiner Kulanz übernommen oder um einen Streit gütlich zu beenden, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
Sache des Einzelfalls
Es kommt also meist auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat der Verkäufer ausdrücklich einen Gewährleistungsfall bearbeitet, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Rückgabe des reparierten Geräts neu zu laufen. Finden Sie auf der Reparaturbestätigung hingegen einen Hinweis auf Kulanz, kommt es auf die Art und Kosten der Reparatur an. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung finden Sie beim Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 09.02.2006, Aktenzeichen 5 U 1452/05).
Mein Fazit:
Nehme ich eine Garantie oder Gewährleistung in Anspruch, verlange ich ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis der Tätigkeit woraus hervorgeht wann, wo , wie und womit sie etwas gemacht hat. Die Werkstatt muss es beim Hersteller schließlich auch vorher beantragen, sonst gibt es kein Geld. Im Falle einer Ablehnung lasse ich mir das ebenfalls schriftlich geben.
Ich glaube das mit einem schriflichen Nachweis auch hier die Auffassung vertreten wird, das man davon ausgehen kann, dass der Schaden als Folgeschaden zu sehen ist und dieses Teil eben im Rahmen der ersten Reparatur mit getauscht hätte werden müssen. Was die zweite, wenn auch später erscheine TSB ja dann bestätigt. Wenn nicht, würde ich die Sache auch an meinen RA abgeben, auch wenn man mir 50% Eigenanteil anbieten würde. Das wichtigste ist, das man alle Beweise sichert und sich die Reparatur schriftlich belegen läßt. Sonst könnte ja jede Seite alles behaupten.